Satzung
Satzung (Neufassung vom 15.12.2001)
Vereinsregister Nr.: 232
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Nachbarschaft Gesellschaft Oberstadt e.V."
2. Er hat seinen Sitz in Schwelm und ist im Vereinsregister eingetragen
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
1. Ziel des Vereins ist die Pflege guter nachbarschaftlicher Beziehungen, gegenseitige Hilfeleistungen, Förderung des Brauchtums und des Kulturgeistes der Heimatstadt Schwelm und die Unterstützung ihrer karitativen Organisationen.
2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch Veranstaltungen und Geselligkeiten, die u.a. als Alten- und Kinderfeiern auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Höhepunkt ist die aktive Teilnahme am Heimatfestzug und anderen Veranstaltungen durch Beiträge und Darbietungen im Rahmen des Schwelmer Heimatfestes.
§ 3 Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle Personen ab dem vollendeten sechzehnten Lebensjahr werden, die sich dem heimischen Brauchtum verpflichtet fühlen, die Ziele des Vereins unterstützen und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Es gibt aktive Mitglieder, Ehrenmitglieder und Förderer.
2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand kann nur eine vorläufige Aufnahme beschließen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Der Austritt eines Mitgliedes ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt, dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten schadet und seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Eine objektiv feststellbare Inaktivität führt zur Streichung aus der Mitgliederliste. Das Mitglied ist vorher schriftlich auf die drohende Streichung hinzuweisen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat die Ehrenpflicht, die Interessen und Ziele des Vereins nach Kräften zu unterstützen. Die aktiven Mitglieder sollen regelmäßig und pünktlich an Monatsversammlungen teilnehmen und ihre freie Arbeitskraft als Dienstleistung zu gegebener Zeit dem Verein zur Verfügung stellen.
2. Alle aktiven Mitglieder und Förderer sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Der Beitrag ist jährlich im voraus an den/der Kassierer/in gegen eine Quittung zu entrichten.
3. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, welche Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge für aktive Mitglieder und Förderer regelt.
4. Auf Antrag können Mitglieder von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit werden bei: schwerer Krankheit, Erwerbslosigkeit, Einzug zum Grundwehr- oder Zivildienst.
5. Die aktiven Mitglieder haben das Recht, in den Gremien und Ausschüssen des Vereins mitzuwirken, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und alle Vereinseinrichtungen zu nutzen.
§ 6 Organe des Vereines
Die Organe des Vereins sind:
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand
c. Beirat
d. Kassenprüfer
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom 1. Vorsitzenden (Obernachbar/in) geleitet. Stimmberechtigt sind nur die aktiven Mitglieder. Das passive Wahlrecht kann erst ab Volljährigkeit ausgeübt werden.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Wahl und Abwahl des Vorstandes
b. Wahl des Beirates und Kassenprüfer
c. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes
d. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
e. Beschlussfassung über Entlastung des Vorstandes und des Kassierers
f. Erlass der Beitragsordnung
g. Beschluss über die endgültige Aufnahme von Mitgliedern und Förderern und Ernennung von Ehrenmitgliedern
h. Beschluss über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
3. Zur Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden (Obernachbar(in) unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel im Januar eines jeden Jahres (Jahreshauptversammlung).
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 20% der aktiven Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrages auf schriftliche Berufung erfolgen.
5. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Wenn weniger als die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend sind, ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
6. In der Jahresmitgliederversammlung wird über folgende Beschließung durch den/die Schriftführer/in eine Niederschrift angefertigt. Sie wird von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in unterschrieben.
a. Jahresrückblick des/der Vorsitzenden
b. Bericht des/der Geschäftsführers/in
c. Bericht der Kassenprüfer
d. Entlastung Vorstandes und Kassieres
e. Neuwahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
f. Neuwahl des Beirates (Baumeister/in, Gerätewarte/in)
g. Neuwahl der oder des Kassenprüfer/s
Für die Neuwahl ist aus der Versammlung ein Wahlleiter zu bestimmen, der nur die Wahl des/der 1. Vorsitzenden leitet. Alle weiteren Wahlen werden durch die/den neugewählte/n 1. Vorsitzende/n durchgeführt.
Die vom Schriftführer zu fertigenden Protokolle werden in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen. Erfolgt kein Einspruch, so gelten sie als genehmigt und werden von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in unterschrieben.
Vorstandsmitglieder treten zurück, wenn ihnen das Vertrauen nicht ausgesprochen wird. Bei vorzeitigem Rücktritt ist bis zur Neuwahl in der nächsten Jahreshauptversammlung ein kommissarischer Vertreter zu bestimmen.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden (Obernachbar/in), dem/der 2. Vorsitzenden (stellv. Obernachbar/in) und dem/der Geschäftsführer/in. Sie bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
2. Zum erweiterten Vorstand gehören: Kassierer/in, 1. Schriftführer/in und 2. Schriftführer/in (Pressereferent/in)
3. Im Innenverhältnis werden die Beschlüsse vom Gesamtvorstand, bestehend aus dem Vorstand und dem erweiterten Vorstand, getroffen.
4. Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
5. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 9 Rechte und Pflichten des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt im Sinne des §26 BGB die Geschäftsleitung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
2. Der Schriftführer ruft auf Verlangen des Vorsitzenden die Versammlung ein. Die Leitung der Versammlung hat der Vorsitzende.
3. Der/die Schriftführer/in hat über alle Versammlungen ein Protokoll zu führen, das nach Verlesen und Genehmigung vom Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
4. Der/die Geschäftsführer/in führt ordnungsgemäß über alle Einnahmen und Ausgaben Buch und hat alle Belege aufzubewahren. Er/sie erstattet in der Jahreshauptversammlung einen Kassenbericht.
5. Die Kassenführung ist jährlich von zwei Kassenprüfern zu kontrollieren. Der Kassenprüfungsbericht ist schriftlich zu formulieren und auf der Jahreshauptversammlung von einem Kassenprüfer zu verlesen.
§ 10 Beirat und Kassenprüfer
1. Der Beirat besteht aus einem oder mehreren Baumeistern/innen und aus maximal vier Gerätewarten/innen. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres.
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten der Gestaltung und Durchführung von Darstellungen und Baumaßnahmen zum Heimatfestzug zu beraten und diese bei der Erstellung zu beaufsichtigen und zu leiten.
2. Zu Kassenprüfern werden aktive Mitglieder in der Jahreshauptversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt, wobei dann immer einer nach dieser Zeit zurücktritt und ein anderer hinzugewählt wird.
§ 11 Vereinsvermögen
Das Barvermögen ist in Form eines Sparbuches oder anderer sicherer Anlageformen und eines Girokontos bei der Schwelmer Sparkasse oder einer Bank in Schwelm anzulegen. Abhebungen oder jegliche Zahlungsvorgänge sind nur durch eigens hierfür berechtigte Personen, die vom Vorstand bevollmächtigt werden, möglich.
§ 12 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungs- und Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Regierungsbehörde oder von dem Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines satzungsmäßigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen der Stadt Schwelm zu, die es für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Stadtbezirk Schwelm zu verwenden hat und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß §2 zu verwenden.
Schwelm, den 15. Dezember 2001